FAQ Liste des FVM zum Thema Coronavirus und Spielbetrieb

Der FVM hat eine FAQ Liste mit den wichtigsten Fragen, die aktuell zum Thema Coronavirus und Spielbetrieb aufgekommen, sind zusammengestellt. Der FVM beobachtet die Lage und die Entwicklung um den Corona Virus weiterhin sehr genau. So stimmt sich jeden Tag eine eigens eingerichtete Koordinierungsgruppe des FVM ab und bewertet die Lage unter Berücksichtigung der politischen Entscheidungen neu.

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Einige Punkte aus der Liste sind hier exemplarisch aufgeführt. Die komplette FAQ Liste könnte ihr hier nachlesen.


Für welche Maßnahmen gilt die Absage des FVM?
Die Absage gilt zunächst bis zum 19. April 2020 für den gesamten Spielbetrieb im Bereich der Frauen, Herren und Juniorinnen und Junioren auf Verbands- und Kreisebene. Dies umfasst Meisterschaftsspiele, Pokalspiele, Turniere, Spielfeste sowie Spiele der Futsal-Mittelrheinliga, der FVM-Liga inklusiv und des Ü-Freizeitfußballs.

Auch alle Freundschaftsspiele sowie Genehmigungen von Turnieren sind hiervon betroffen. Bereits erteilte Genehmigungen werden widerrufen und sind ab sofort nicht mehr gültig.

Der FVM und seine Kreise haben für diesen Zeitraum alle Talentfördermaßnahmen (Training, Spiele, Turniere, Infoabende etc.) der DFB-Stützpunkte und FVM-Mädchenförderzentren sowie alle Auswahlmaßnahmen abgesagt, ferner alle Lehrgänge, Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Schiedsrichterfortbildungen), Tagungen und alle weiteren Veranstaltungen. Auch die Verbandsgeschäftsstelle und die Kreisgeschäftsstellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Kann in den Vereinen weiterhin Training stattfinden?
Für Vereine gilt: Trainingsmaßnahmen fallen auch unter den Erlass des Ministeriums und sind daher einzustellen. Hier geht es zur Pressemitteilung der Landesregierung.

Wieso ist der 19. April als Ende der Spielpause genannt?
Eine kurzfristige Aussetzung des Spielbetriebs kam für den FVM angesichts der Unklarheit über die weitere Entwicklung der Pandemie nicht in Betracht. Ziel war es, nicht von Woche zu Woche über die Wiederaufnahme des Spielbetriebs entscheiden zu müssen. Das hätte auch bei den Vereinen im FVM nur zu Verunsicherung geführt.

Ob und inwieweit nach dem 19. April gespielt werden, kann, wird der FVM aktuell und immer unter Berücksichtigung der dann eingetretenen Lage entscheiden. Oberste Priorität hat die Gesundheit der Menschen.

Wann wird entschieden, ob und inwieweit nach dem 19. April weitergespielt wird? Wann finden z.B. Nachholspiele statt?
Der FVM geht Schritt für Schritt vor und wird jetzt alle Szenarien und die damit verbundenen Fragestellungen sorgfältig diskutieren. Alle Optionen werden durchdacht. Der FVM wird die Entwicklung gemeinsam mit den Spieltechnikern und in enger Abstimmung mit den Behörden weiter sehr genau beobachten, täglich neu bewerten und frühzeitig entscheiden. Geplant ist, dass allen Vereinen kurz vor Ostern eine Information übermittelt wird.

Klar ist: Der FVM und seine Kreise geben den Spielbetrieb erst dann wieder frei, wenn die Politik und die Behörden die entsprechenden Signale geben. Die Gesundheit hat Vorrang. Der FVM hat eine Verantwortung für seine Fußballerinnen und Fußballer.

Was passiert, wenn die Saison abgebrochen werden muss?
Der FVM beobachtet die Lage weiterhin sehr genau. Jeden Tag stimmt sich eine eigens eingerichtete Koordinierungsgruppe des FVM ab und bewertet die Lage unter Berücksichtigung der politischen Entscheidungen neu. Auch hier gilt: Der FVM und die Spieltechniker spielen alle Optionen durch.

Wird der Zeitraum bis zum 19. April auf Sperrstrafen angerechnet oder werden die Strafen angepasst?
Der Zeitraum der Spielpause wird angerechnet.

Der Ablauf der Sperrstrafen wird in dem Zeitraum bis zum 19. April 2020 durch die Spielabsagen nicht unterbrochen. Vergleichbar ist die Situation mit Sperrstrafen, die am Anfang der Sommerpause bzw. Winterpause verhängt werden. Die automatische Sperrwirkung wegen eines Feldverweises auf Dauer beginnt unmittelbar nach dem Feldverweis, andere Sperrstrafen beginnen mit der Bekanntgabe der Entscheidung des zuständigen Rechts- oder Verwaltungsorgans. Näheres zu den Strafrahmen regeln die §§ 8 ff. RuVO/WDFV.